Die Satzung

Unsere Spielregeln abseits des Würfelbechers:
Hier findet ihr das offizielle rechtliche Fundament des Schock4Life e.V. In unserer Satzung haben wir transparent festgehalten, wofür wir stehen: die Pflege der Kneipenkultur, unseren starken Zusammenhalt und natürlich einen fairen Spielbetrieb. Ob ihr schon Teil unserer Gemeinschaft seid oder es noch werden wollt – hier könnt ihr alle Rahmenbedingungen in Ruhe nachlesen oder euch das Dokument direkt herunterladen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schock4Life e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Aufgabe & Ausrichtung

(1) Der Verein mit Sitz in Königswinter verfolgt ideelle Zwecke zur Förderung des Schockspiels als kulturelles und gesellschaftliches Gut.
(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Schockkultur und die Förderung der Begeisterung für das Schocken selbst. Das Schockspiel wird als kulturelles Gut durch den Verein und seine Mitglieder verbreitet. Die Tradition und Geschichte des Schockens werden gepfl egt.
(3) Der Verein schafft eine Gemeinschaft für Schockinteressierte und ist Anlaufstelle für alle, die gerne schocken, egal ob Anfänger oder Profi . Er bietet durch Offenheit und Toleranz ein Netzwerk von Gleichgesinnten. Dabei spielen das Alter, das Geschlecht, der kulturelle bzw. religiöse Hintergrund und die sexuelle Orientierung der Mitglieder keine Rolle.
(4) Der Verein fördert generationsübergreifende Freundschaften und soziale Kontakte durch Austausch unter den Mitgliedern. Im Zentrum aller Vereinsunternehmungen steht die Geselligkeit, der Teamgeist und die gegenseitige Unterstützung unter den Mitgliedern.
(5) Der Verein fördert die Spielstärke seiner Mitglieder und entwickelt und unterstützt Spieltalente. Er leistet einen Beitrag zur geistigen Förderung seiner Mitglieder durch dasNäherbringen von Fairness, Geduld und strategischem Denken und fördert den Leistungsgedanken und Ehrgeiz in einem sportlichen Umfeld.
(6) Der Verein richtet Vereinsabende aus, bei denen regelmäßig gespielt und trainiert wird. Er nimmt an Mannschaftsmeisterschaften teil und richtet Schockturniere auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene aus.
(7) Der Verein ist berechtigt, neben der Verfolgung des eigentlichen Vereinszwecks auch weitere Tätigkeiten und Unternehmungen durchzuführen, sofern diese mit den Grundsätzen des Vereins vereinbar sind und der Verwirklichung seiner Ziele dienlich sein können.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. Ordentliche Mitglieder: Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins fördern.
  2. Fördermitglieder: Mitglieder, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
  3. Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder dessen Zwecke verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Der Mitgliedsstatus jedes Mitgliedes kann auf der jährlichen Mitgliederversammlung besprochen und geändert werden. Die Änderung des Mitgliedsstatus benötigt einen schriftlichen Antrag eines Mitglieds und wird durch einfache Mehrheit beschlossen.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglied in einem anderen Schockverein sind.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich (durch Mitgliedsantrag) unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnanschrift, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand einstimmig. Bei zwei Gegenstimmen gilt der Antrag als abgelehnt, bei einer Gegenstimme entscheidet der Vorstand inklusive Beirat mit einfacher Mehrheit. Eine fi nale Entscheidung über den Mitgliedsantrag erfolgt spätestens vier Wochen nach Antragseingang.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht zu keinem Zeitpunkt.
(5) Durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand wird die Mitgliedschaft wirksam sowie Zahlung des Mitgliedsbeitrags fällig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse an und verpfl ichtet sich, den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und des Vorstands Folge zu leisten.
(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen hin verpfl ichtet. Sie sind verpfl ichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
(3) Die Zahlungsfrist für Mitgliedsbeiträge beträgt 30 Tage nach Zahlungsaufforderung. Im Beitragsrückstand befi ndliche Mitglieder verlieren, falls vorhanden, für den Zeitraum des Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr Stimmrecht.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr

(1) Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 € (4 € pro Monat).
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Neumitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr von 25€ und einen anteiligen Jahresbeitrag pro nicht begonnenen Monat des aktuellen Geschäftsjahres.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des vom Mitglied bezahlten Beitragszeitraumes zulässig.
(3) Durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins bezüglich Mitgliedsgebühren entfallen mit dem Datum des Todes oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit.
(4) Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. der/die Kassenwartin (als stellvertretender Vorstand)
  5. der/die Schriftführerin (als stellvertretender Vorstand)
  6. der/die Social-Media-Beauftragte
  7. der/die Web-Beauftragte
  8. die Kassenprüfer*innen
§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich im laufenden Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Satzungsänderungen,
  2. die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. die Wahl des Beirates und dessen Entlastung,
  4. die Wahl der weiteren Organe,
  5. die Beitragsfestsetzung,
  6. die Auflösung des Vereins,
  7. die Fassung von Grundsatzbeschlüssen.

(3) Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(4) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist aus gegebenem Anlass als hybride Veranstaltung abzuhalten, sodass eine digitale Teilnahme an der Mitgliederversammlung möglich ist. Eine digitale Teilnahme ist vor allem dann möglich, wenn eine persönliche Teilnahme unzumutbar ist.
(5) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird nach der Versammlung allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus der/-m Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden kraft Amtes durch die/den Kassenwartin und die/den Schriftführerin besetzt. Die/Der Vorsitzende ist als Geschäftsführer*in einzelvertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind ausschließlich gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Allgemeine Leitung des Vereins: Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er stellt die Umsetzung der Vereinsziele sicher, insbesondere die Förderung des Schockspiels als Freizeitgestaltung und sozialen Austauschs.
  2. Organisation von Vereinsveranstaltungen: Der Vorstand übernimmt die Planung, Organisation und Durchführung von Schockturnieren, Trainingsabenden, Ausflügen oder anderen Vereinsaktivitäten. Er organisiert vereinsinterne Meisterschaften und die Teilnahme an regionalen/nationalen Schock-Wettbewerben. Der Vorstand fördert das gesellige Beisammensein der Mitglieder.
  3. Mitgliederverwaltung: Der Vorstand regelt die Aufnahme neuer Mitglieder und pflegt die Mitgliederlisten. Er kommuniziert mit den Mitgliedern über Termine, Turniere und Vereinsneuigkeiten und fördert den Zusammenhalt und die aktive Teilnahme der Mitglieder am Vereinsleben.
  4. Vertretung des Vereins nach außen: Der Vorstand repräsentiert den Verein gegenüber anderen Vereinen, Institutionen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Er pflegt Kooperationen mit anderen Schockvereinen oder Partnern.
  5. Sitzungen und Beschlussfassungen: Die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorstand. Er bereitet Beschlüsse vor und setzt diese in der Mitgliederversammlung um. Der Vorstand erstellt Tätigkeitsberichte für die Mitgliederversammlung.
  6. Regelwerk und Spielbetrieb: Der Vorstand stellt sicher, dass die Turniere und Spiele gemäß den geltenden Schock-Regeln durchgeführt werden. Die Schock-Regeln richten sich nach dem Regelwerk. Das Regelwerk ist Bestandteil dieser Satzung und liegt als Grundsatzbeschluss bei (Regelwerk des Schock4Life e.V.). Der Vorstand aktualisiert und passt das Regelwerk an, falls erforderlich.
  7. Förderung und Öffentlichkeitsarbeit: Der Vorstand ist zuständig für die Gewinnung neuer Mitglieder und die Förderung des Schockspiels in der Öffentlichkeit. Er organisiert Schnupperkurse oder Einführungsspiele für Interessierte.
§ 12 Der Beirat

(1) Der Beirat ist ein beratendes Organ des Vereins. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bringt Empfehlungen und Vorschläge ein. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Mitglieder, die eines der oben genannten Organe bekleiden, sind automatisch Mitglieder des Beirats mit Ausnahme der Kassenprüfer*innen.

§ 13 Die/Der Kassenwart*in

(1) Die/Der Kassenwartin ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung der Vereinskasse: Die/Der Kassenwartin führt die Kassenbücher und die finanziellen Unterlagen. Sie/Er überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und verwaltet das Vereinskonto.
  2. Beitragsmanagement: Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge gemäß den Vorgaben der Satzung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegt der/-m Kassenwartin. Sie/Er überwacht die Zahlungseingänge und Mahnung säumiger Mitglieder.
  3. Zahlungsverkehr: Die/Der Kassenwartin führt Zahlungen im Rahmen des vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets durch. Sie/Er dokumentiert alle Ausgaben durch Belege und Rechnungen.
  4. Berichterstattung: Die/Der Kassenwartin verpflichtet sich zur regelmäßigen Berichterstattung über die finanzielle Lage des Vereins an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie/Er legt einen jährlichen Kassenbericht zur Mitgliederversammlung vor und wirkt bei der Erstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr mit.
  5. Prüfung und Transparenz: Die/Der Kassenwartin bereitet die Kassenunterlagen für die Kassenprüfung durch die Kassenprüferinnen vor. Sie/Er stellt die ordnungsgemäße Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der finanziellen Transaktionen sicher. Zur Mitgliederversammlung des abgelaufenen Geschäftsjahres liegt der geprüfte Jahresabschluss vor.
  6. Unterstützung des Vorstands: Die/Der Kassenwartin berät den Vorstand in finanziellen Angelegenheiten. Er stellt die Einhaltung steuerlicher und rechtlicher Vorgaben (z. B. bei Spendenbescheinigungen) sicher.
  7. Aufbewahrungspflicht: Die Ordnungsgemäße Archivierung aller finanziellen Unterlagen und Belege gemäß den gesetzlichen Vorgaben obliegt der/-m Kassenwart*in.
§ 14 Die/Der Schriftführer*in

(1) Die/Der Schriftführer*in übernimmt vor allem administrative und dokumentarische Aufgaben. Die Hauptverantwortung besteht darin, die schriftlichen Aufzeichnungen des Vereins zu führen und für eine transparente Dokumentation der Vereinsaktivitäten zu sorgen.

  1. Protokollführung
  1. Erstellen und Verwalten von Protokollen der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
  2. Dokumentation von Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen
  3. Archivierung der Protokolle zur späteren Einsicht
  1. Korrespondenz und Kommunikation
  1. Verfassen von offiziellen Schreiben des Vereins (z. B. Einladungen, Mitteilungen, Dankschreiben)
  2. Beantwortung von Anfragen und Kommunikation mit Mitgliedern, Behörden oder anderen Organisationen
  3. Unterstützung bei der Erstellung von Vereins-Newslettern oder Informationsmaterial
  1. Organisation von Sitzungen und Versammlungen
  1. Erstellung und Versand der Einladungen zur Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung
  2. Vorbereitung der Tagesordnung in Absprache mit dem Vorstand
  3. Bereitstellung relevanter Unterlagen für die Sitzungen
  1. Führung von Vereinsunterlagen
  1. Verwaltung von wichtigen Vereinsdokumenten, wie Satzung, Ordnungen und Mitgliederlisten
  2. Archivierung von Beschlüssen und relevanten Schriftstücken
  1. Unterstützung des Vorstands
  1. Enge Zusammenarbeit mit der/dem Vorsitzenden und anderen Vorstandsmitgliedern
  2. Unterstützung bei administrativen Aufgaben und Dokumentationspflichten
  1. Mitgliederverwaltung
  1. Aktualisierung von Mitgliederlisten
  2. Dokumentation von Ein- und Austritten
§ 15 Die/Der Social-Media-Beauftragte

(1) Der/Die Social-Media-Beauftragte ist für die digitale Öffentlichkeitsarbeit des Vereins auf allen Kanälen außerhalb der vereinseigenen Website verantwortlich. Ihre/seine Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Pflege und Betreuung der offiziellen Social-Media-Kanäle des Vereins (z. B. Facebook, Instagram, YouTube)
  2. Erstellung und Veröffentlichung von Beiträgen, Bildern und Videos zur Information der Mitglieder und zur Außendarstellung des Vereins
  3. Förderung der Interaktion mit Mitgliedern, Interessierten und externen Partner*innen durch digitale Kommunikation
  4. Sicherstellung, dass alle veröffentlichten Inhalte im Einklang mit den Zielen und Werten des Vereins sowie den gesetzlichen Vorgaben (z. B. Datenschutz, Urheberrecht) stehen
  5. Unterstützung bei der Organisation und Bewerbung von Veranstaltungen des Vereins über soziale Medien
  6. Zusammenarbeit mit dem Vorstand und anderen Vereinsorganen zur Abstimmung von Kommunikationsstrategien
§ 16 Die/Der Web-Beauftragte

(1) Die/Der Web-Beauftragte ist für die digitale Öffentlichkeitsarbeit des Vereins auf der vereinseigenen Website verantwortlich. Ihre/Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Technische Betreuung der Website
  1. Pflege und Aktualisierung des Content-Management-Systems (z. B. WordPress, Joomla)
  2. Sicherstellen, dass die Website erreichbar und funktionsfähig ist
  3. Updates für Plugins, Themes und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
  4. Hosting- und Domainverwaltung
  1. Inhaltliche Pflege
  1. Texte, Bilder, Veranstaltungen und Vereinsinfos aktuell halten
  2. Berichte von Vereinsaktivitäten oder Turnieren einstellen
  3. Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen, Satzung, Beitrittserklärung usw. bereitstellen
  1. Suchmaschinen- und Nutzerfreundlichkeit
  1. Optimierung der Seitenstruktur und Inhalte (SEO) ii. Sicherstellen, dass die Website auf allen Geräten gut funktioniert
  1. Förderung der Interaktion mit Mitgliedern, Interessierten und externen Partnerinnen durch digitale Kommunikation
  2. Sicherstellung, dass alle veröffentlichten Inhalte im Einklang mit den Zielen und Werten des Vereins sowie den gesetzlichen Vorgaben (z. B. Datenschutz, Urheberrecht) stehen
  3. Unterstützung bei der Organisation und Bewerbung von Veranstaltungen des Vereins
  4. Zusammenarbeit mit dem Vorstand und anderen Vereinsorganen zur Abstimmung von Kommunikationsstrategien

(2) Die Aufgaben haben in enger Abstimmung mit dem/der Social-Media-Beauftragten zu erfolgen.

§ 17 Ordnung

(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:

  1. Grundsatzbeschlüsse
    Hier geht er zur Übersicht unserer Grundsatzbeschlüsse
§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, soweit gesetzlich zulässig.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.07.2025 aufgenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Jede zukünftig geänderte Fassung dieser Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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